OV Wackersdorf gegen den Hubschrauber-Landeplatz

Neben dem OV Schwandorf ist auch der Ortsverband in der direkt vom Fluglärm betroffenen Gemeinde Wackersdorf entschieden gegen den beantragten Hubschrauber-Landplatz. Ihre Gründe legen sie in einer Stellungnahme dar. Der Text im Original:

Stellungnahme zum luftrechtlichen Genehmigungsverfahren „Anlage und Betrieb des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes Schwandorf-Charlottenhof“

Sehr geehrter Bürgermeister Thomas Falter,
Sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderats,
Sehr geehrte Bürger*innen,

der Ortsverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Wackersdorf – Steinberg am See lehnt die geplante Anlage und den Betrieb des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes Schwandorf-Charlottenhof in der vorliegenden Form ab.

Nach den öffentlich zugänglichen Unterlagen soll auf dem Grundstück Fl.Nr. 801, Gemarkung Kronstetten, Flugplatzstraße 1, 92421 Schwandorf, ein Sonderlandeplatz für Hubschrauber bis 6 t MTOW einschließlich zugehöriger Infrastruktur errichtet werden. Der Standort soll sich etwa 75 Meter nördlich des bestehenden Sonderlandeplatzes Schwandorf* befinden.

Vorgesehen sind Flüge nach Sichtflugregeln bei Tag und bei Nacht. Die öffentliche Bekanntmachung nennt 520 Bewegungen tagsüber pro Kalenderjahr sowie zusätzlich bis zu 52 nächtliche Bewegungen. An Sonn- und Feiertagen sollen nicht mehr als fünf Bewegungen je Tag durchgeführt werden. Als vorgesehene Flugziele werden unter anderem Nürnberg, Schwandorf, Regensburg, München, Innsbruck, Bozen und Florenz genannt. Als Begründung wird ausdrücklich die Zeitersparnis des Individualverkehrs auf dem Luftweg angeführt.

Gerade diese Zweckbestimmung wirft aus unserer Sicht grundlegende Fragen nach Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Lärmschutz, Natur- und Landschaftsschutz sowie dem Verhältnis zwischen individuellem Nutzen und den Belastungen der Allgemeinheit auf.

Die Argumente

1. Fehlendes überzeugendes öffentliches Interesse

Wir stellen die grundsätzliche Frage, welcher konkrete öffentliche Bedarf die Errichtung dieser zusätzlichen Luftverkehrsinfrastruktur rechtfertigt. Nach § 6 Luftverkehrsgesetz ist vor der Erteilung einer Flugplatzgenehmigung insbesondere zu prüfen, ob die Erfordernisse der Raumordnung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Städtebaus sowie der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt werden. Gerade deshalb reicht es aus unserer Sicht nicht aus, die Zeitersparnis des Individualverkehrs auf dem Luftweg als wesentliche Begründung des Vorhabens anzuführen.

Es muss nachvollziehbar dargelegt werden,

  • welcher konkrete Bedarf für den neuen Sonderlandeplatz besteht,
  • warum dieser Bedarf nicht durch bestehende Flugplätze gedeckt werden kann,
  • warum gerade dieser Standort erforderlich ist
  • und warum die damit verbundenen Belastungen für Bevölkerung, Natur und Landschaft gegenüber dem individuellen Nutzen vertretbar sein sollen.

Eine zusätzliche Infrastruktur für individuellen Luftverkehr ist nicht automatisch deshalb im öffentlichen Interesse, weil sie für einzelne Nutzer einen erheblichen Zeitgewinn ermöglicht.

2. Privater Individualnutzen darf nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen

Wir erkennen ausdrücklich an, dass Hubschrauber für Rettungsdienst, Polizei und andere Aufgaben des Gemeinwohls notwendig sein können. Diese notwendigen Einsätze sind jedoch von der regulären Nutzung für Individualverkehr zu unterscheiden.

Die öffentliche Bekanntmachung führt ausdrücklich aus, dass mit dem Hubschrauber unter anderem die Nachteile des automobilen Transitverkehrs durch Österreich durch die „immense Zeitersparnis des Individualverkehrs auf dem Luftweg“ kompensiert werden sollen.

Damit stellt sich eine grundsätzliche gesellschaftliche Frage: Ist es gerechtfertigt, für einen begrenzten Kreis von Nutzern eine zusätzliche Luftverkehrsinfrastruktur zu schaffen, während die damit verbundenen Belastungen von der Allgemeinheit getragen werden?

Die Bevölkerung vor Ort erhält keinen vergleichbaren Nutzen aus dieser Infrastruktur. Sie muss vielmehr mit zusätzlichem Fluglärm, möglichen Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion sowie Auswirkungen auf Natur und Landschaft leben.

Wir halten dieses Verhältnis für unverhältnismäßig. Unsere Landschaft und unsere Naherholungsräume dürfen nicht zu einer Infrastrukturreserve für individuelle Mobilitätsbedürfnisse werden.

3. Unklare Angabe zur Zahl der Flugbewegungen

Die öffentliche Bekanntmachung enthält aus unserer Sicht eine klärungsbedürftige Formulierung. Dort ist von 520 Bewegungen tagsüber pro Kalenderjahr die Rede. Gleichzeitig werden Starts und Landungen als Teil dieser Bewegungszahl bezeichnet. Wir fordern daher vor einer Entscheidung eine eindeutige Klarstellung, wie viele tatsächliche

  • Starts,
  • Landungen,
  • Flugbewegungen insgesamt,
  • Tagesbewegungen,
  • Nachtbewegungen
  • sowie Bewegungen an Sonn- und Feiertagen genehmigt werden sollen.

Eine belastbare Beurteilung von Lärm, Umweltwirkungen und Zumutbarkeit ist nur möglich, wenn der tatsächliche Umfang des beantragten Flugbetriebs eindeutig feststeht. Bis zu dieser Klarstellung darf aus unserer Sicht nicht mit einer selbst errechneten oder unterschiedlich interpretierten Bewegungszahl gearbeitet werden.

4. Nachtflüge sind besonders kritisch zu bewerten

Vorgesehen sind bis zu 52 nächtliche Bewegungen. Diese Nachtbewegungen sind aus unserer Sicht gesondert und besonders streng zu prüfen. Die Nachtruhe der Bevölkerung besitzt einen besonderen Schutzwert. Ein Hubschrauberstart oder eine Hubschrauberlandung stellt dabei kein gleichmäßiges Hintergrundgeräusch dar, sondern ein deutlich wahrnehmbares einzelnes Lärmereignis.

Wir fordern deshalb eine konkrete Darstellung,

  • zu welchen Nachtzeiten Flüge stattfinden dürfen,
  • welche Lärmpegel dabei an den nächstgelegenen Wohn- und Erholungsbereichen auftreten,
  • welche An- und Abflugrouten vorgesehen sind
  • und wie die Nachtruhe der Bevölkerung geschützt werden soll.

Die Möglichkeit, den Landeplatz auch für Rettungs- oder Polizeiflüge zur Verfügung zu stellen, kann aus unserer Sicht nicht als Begründung für regelmäßige private Nachtflüge dienen. Rettungs- und Polizeieinsätze sind Einsätze im öffentlichen Interesse. Private Individualflüge sind damit nicht gleichzusetzen.

Wir sprechen uns daher ausdrücklich gegen regelmäßige private Nachtflugbewegungen aus.

5. Schutz der unmittelbar betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner

Ein besonderer Stellenwert muss dem Schutz der Menschen zukommen, deren Wohnbereiche unmittelbar oder mittelbar vom zusätzlichen Flugbetrieb betroffen sind. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit darf nicht allein auf abstrakte oder durchschnittliche Lärmwerte abgestellt werden. Hubschrauber erzeugen insbesondere bei Starts, Landungen und Steig- beziehungsweise Sinkflügen deutlich wahrnehmbare einzelne Lärmereignisse. Gerade in einem bislang durch die vorhandene Nutzung geprägten Umfeld kann eine zusätzliche regelmäßige Flugbewegung zu einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Lärmsituation führen. Wir fordern daher eine nachvollziehbare Ermittlung der Lärmbelastung an den tatsächlich nächstgelegenen und am stärksten betroffenen Wohngebäuden und Wohnbereichen.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • die bestehenden Vorbelastungen durch den vorhandenen Sonderlandeplatz,
  • die zusätzlichen Starts und Landungen des geplanten Hubschrauberlandeplatzes,
  • die konkreten An- und Abflugrouten,
  • die Flughöhen und Flugbewegungen über beziehungsweise in der Nähe von Wohngebieten,
  • die Häufigkeit einzelner Lärmereignisse,
  • die besonderen Auswirkungen der Nachtflüge
  • sowie die kumulative Lärmbelastung durch bestehende und geplante Luftverkehrsnutzungen.

Es muss außerdem nachvollziehbar dargestellt werden, ob und in welchem Umfang sich die Lärmbelastung für einzelne Anwohnerinnen und Anwohner gegenüber dem heutigen Zustand verändert. Die betroffene Bevölkerung darf nicht darauf verwiesen werden, dass ein bestimmter rechnerischer Mittelungspegel eingehalten wird, wenn gleichzeitig regelmäßig deutlich wahrnehmbare Einzelereignisse auftreten.

Wir fordern daher eine standortbezogene Fluglärmprognose, die die tatsächlichen Wohnlagen, die bestehenden Vorbelastungen und die geplanten Flugrouten berücksichtigt.

6. Charlottenhofer Weihergebiet – ein besonders sensibler Naturraum

Besonders schwer wiegt für uns die Lage des Vorhabens im Umfeld des Charlottenhofer Weihergebiets. Das Charlottenhofer Weihergebiet ist ein ökologisch besonders wertvoller Naturraum und Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000.

Das Gebiet „Charlottenhofer Weihergebiet, Hirtlohweiher und Langwiedteiche“ ist als europäisches Vogelschutzgebiet (SPA) mit der Gebietsnummer 6639-472 ausgewiesen. Das Bayerische Landesamt für Umwelt gibt für dieses Gebiet eine Größe von rund 931 Hektar an. (LfU Bayern)

Der Natura-2000-Managementplan dokumentiert die hohe Bedeutung des Gebiets für zahlreiche Vogelarten und weitere Schutzgüter. Gerade vor diesem Hintergrund ist eine zusätzliche, regelmäßig betriebene Hubschrauberinfrastruktur besonders sorgfältig zu prüfen.

7. Fischadler – dokumentiertes Brutvorkommen im Schutzgebiet

Besonders relevant ist das dokumentierte Vorkommen des Fischadlers (Pandion haliaetus). Der Natura-2000-Managementplan des Bayerischen Landesamtes für Umwelt für das Charlottenhofer Weihergebiet führt den Fischadler ausdrücklich als Schutzgut auf. Für das Gebiet sind zahlreiche Nachweise dokumentiert. Der Managementplan weist zudem aktuelle Brutnachweise und mehrere erfolgreiche Bruten aus, unter anderem mit Bruterfolgen in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2015 und 2017. (LfU Bayern)

Der Fischadler ist in Bayern ein sehr seltener Brutvogel und wird in der Roten Liste der gefährdeten Brutvögel Bayerns als „vom Aussterben bedroht“ eingestuft. Das Bayerische Landesamt für Umwelt nennt ausdrücklich die Störung von Brutplätzen durch Freizeit und Erholung als eine Gefährdungsquelle. (LfU Bayern)

Damit ist das Fischadlervorkommen für die Bewertung des geplanten Flugbetriebs von besonderer Bedeutung. Wir fordern deshalb eine konkrete fachgutachterliche Untersuchung, ob und in welchem Umfang die geplanten Hubschrauberstarts und -landungen, die An- und Abflugrouten sowie insbesondere die geplanten Nachtbewegungen den Fischadler, seinen Horst, sein Brutrevier und seine Nahrungshabitate beeinträchtigen können.

Das Bayerische Landesamt für Umwelt nennt für den Fischadler einen Schutzbereich von 300 Metern um den Horst während der Brut- und Aufzuchtzeit vom 15.03. bis 30.08. Für Windenergieanlagen nennt das LfU darüber hinaus einen Prüfbereich von 1.000 Metern um bekannte Neststandorte. Dieser 1.000-Meter-Prüfbereich ist ausdrücklich eine Regelung für Windenergieanlagen und kann daher nicht ohne Weiteres als unmittelbar geltender Mindestabstand für einen Hubschrauberlandeplatz übernommen werden. Er zeigt jedoch die besondere fachliche Relevanz der räumlichen Nähe eines Vorhabens zu einem bekannten Fischadlerhorst. (LfU Bayern)

Gerade deshalb ist nach unserer Auffassung zu prüfen, ob der geplante Hubschrauberlandeplatz beziehungsweise die vorgesehenen An- und Abflugrouten innerhalb eines relevanten Wirk- oder Störbereichs des dokumentierten Fischadlervorkommens liegen.

Wir fordern insbesondere:

  • die genaue Lage des bekannten beziehungsweise aktuell genutzten Fischadlerhorstes zu ermitteln,
  • den Abstand zwischen Horst und geplanter Landestelle sowie den tatsächlichen Flugrouten darzustellen,
  • die An- und Abflugkorridore auf mögliche Überschneidungen mit dem Brut- und Nahrungshabitat zu untersuchen,
  • die Auswirkungen von Starts, Landungen und Überflügen auf den Fischadler fachgutachterlich zu bewerten
  • und insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit eine mögliche Störwirkung zu untersuchen.

Ein bloßer Hinweis darauf, dass sich die bauliche Anlage möglicherweise außerhalb des eigentlichen Schutzgebiets befindet, reicht hierfür nicht aus.

8. Fluglärm und Störwirkungen auf die Tierwelt

Regelmäßige Hubschrauberbewegungen unterscheiden sich erheblich von gelegentlichen Überflügen. Insbesondere wiederkehrende Starts und Landungen sowie die vorgesehenen Nachtbewegungen können zu Störungen von Vögeln und anderen wildlebenden Tieren führen. Wir fordern deshalb eine fachlich belastbare Untersuchung der Auswirkungen auf:

  • Brutvögel,
  • Rastvögel,
  • Zugvögel,
  • Nahrungshabitate,
  • störungsempfindliche Arten,
  • wassergebundene Arten,
  • den Fischadler und weitere besonders geschützte Vogelarten
  • sowie die ökologische Funktion des gesamten Weihergebiets.

Dabei muss nicht nur die eigentliche Landefläche betrachtet werden. Erforderlich ist vielmehr eine Untersuchung des gesamten Wirkraums des Flugbetriebs einschließlich der An- und Abflugwege. Insbesondere die geplanten Nachtbewegungen verdienen dabei eine gesonderte Betrachtung.

9. Natura 2000: tatsächliche Auswirkungen statt bloßer Grundstücksbetrachtung

Das Charlottenhofer Weihergebiet ist als europäisches Vogelschutzgebiet Bestandteil des Natura-2000-Netzes. (LfU Bayern) Bei der Prüfung darf deshalb nicht ausschließlich betrachtet werden, ob die bauliche Fläche selbst innerhalb eines Schutzgebiets liegt. Entscheidend sind vielmehr auch mögliche Auswirkungen des Flugbetriebs auf die Erhaltungsziele, geschützten Arten und ihre Lebensstätten. Wir fordern deshalb eine nachvollziehbare Darlegung,

  • welche Natura-2000-Gebiete im Wirkraum des Vorhabens liegen,
  • welche Erhaltungsziele betroffen sein können,
  • welche Flugrouten untersucht wurden,
  • welche Störwirkungen auf die geschützten Arten untersucht wurden
  • und auf welcher fachlichen Grundlage erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.

Sollte die Behörde zu dem Ergebnis kommen, dass keine erhebliche Beeinträchtigung möglich ist, muss dieses Ergebnis fachlich nachvollziehbar begründet werden.

10. Auffällige Diskrepanz bei der UVP-Vorprüfung

Ein weiterer Punkt bedarf aus unserer Sicht ausdrücklich der Klärung. Im UVP-Portal wird das Verfahren als „Anlage und Betrieb Hubschrauberlandeplatz Schwandorf-Charlottenhof“ geführt. Dort wird die beantragte Genehmigung für einen Sonderlandeplatz für Hubschrauber bis 6 t MTOW einschließlich Vorfeld, Hangar und weiterer Infrastruktur beschrieben.

Das dort hinterlegte ausführliche Vorprüfungsdokument trägt dagegen den Titel: „Bericht zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls – Errichtung eines Hangars auf dem Sonderlandeplatz Schwandorf“.

Die Unterlage kommt zu dem Ergebnis, dass von dem dort untersuchten Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen und deshalb keine UVP-Pflicht besteht. Aus unserer Sicht muss eindeutig geklärt werden: Bezieht sich diese Vorprüfung tatsächlich auf das gesamte beantragte Vorhaben „Anlage und Betrieb Hubschrauberlandeplatz Schwandorf-Charlottenhof“ oder lediglich auf die Errichtung des Hangars?

Sollte die Vorprüfung ausschließlich den Hangarneubau betreffen, kann aus ihr aus unserer Sicht nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass auch die betriebsbedingten Auswirkungen des neuen Hubschrauberlandeplatzes und des vorgesehenen Flugbetriebs ausreichend untersucht wurden. Gerade die Auswirkungen von Starts, Landungen und Nachtflügen auf Menschen, Tiere und Naturraum müssen eigenständig und nachvollziehbar bewertet werden.

11. Besonders relevant: Kumulative Auswirkungen

Die Vorprüfung muss nach den gesetzlichen Vorgaben unter anderem auch das Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten berücksichtigen.

Aus unserer Sicht ist deshalb nicht nur zu fragen: Welche Auswirkungen hat der neue Landeplatz isoliert betrachtet? Sondern auch: Welche zusätzlichen Belastungen entstehen durch ihn in einem bereits vorhandenen und teilweise genutzten Flugplatzumfeld?

Der neue Standort soll sich nach den veröffentlichten Angaben lediglich etwa 75 Meter nördlich des bestehenden Sonderlandeplatzes Schwandorf befinden. (Termine Stadt Schwandorf) Gerade diese unmittelbare Nähe macht eine Betrachtung der bestehenden und geplanten Infrastruktur als Gesamtsystem erforderlich.

12. Auswirkungen auf den bestehenden Flugbetrieb und den Segelflugsport

Der bestehende Sonderlandeplatz Schwandorf wird bereits für den Flugbetrieb genutzt. Vor diesem Hintergrund ist aus unserer Sicht zusätzlich zu klären, wie sich der geplante Hubschrauber-Sonderlandeplatz auf die bestehenden luftrechtlichen Nutzungen und insbesondere auf den dort stattfindenden Segelflug- und sonstigen Flugbetrieb auswirkt.

Wir fordern eine nachvollziehbare Darstellung,

  • welche luftrechtlichen Nutzungen am bestehenden Sonderlandeplatz derzeit genehmigt sind,
  • welche Flugverfahren und Platzrunden bestehen,
  • welche An- und Abflugverfahren für den neuen Hubschrauberlandeplatz vorgesehen sind,
  • ob sich diese mit bestehenden Flugverfahren überschneiden,
  • ob bestehende Nutzungen eingeschränkt oder verändert werden müssen
  • und ob sich daraus zusätzliche Sicherheitsrisiken ergeben.

Insbesondere ist zu klären, ob die bisherige Nutzung des Flugplatzes für den Segelflugsport und andere bestehende Flugbewegungen durch die zusätzliche Hubschraubernutzung beeinträchtigt oder eingeschränkt wird.

Wir halten es für erforderlich, die beiden Nutzungen nicht isoliert voneinander zu betrachten. Eine zusätzliche luftrechtliche Infrastruktur in unmittelbarer Nähe zu einem bestehenden Sonderlandeplatz muss vielmehr als Gesamtsystem betrachtet und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den bestehenden Flugbetrieb bewertet werden.

13. Bestehende geschützte Biotope und Artenvorkommen

Die veröffentlichte UVP-Vorprüfung dokumentiert im Umfeld des Flugplatzes verschiedene naturschutzfachlich relevante Biotope. Genannt werden unter anderem artenreiche Extensivgrünlandflächen und Sandmagerrasen mit gefährdeten Pflanzenarten. Die Unterlage weist selbst darauf hin, dass entsprechende Offenlandbereiche vor Beeinträchtigungen zu schützen sind.

Wir fordern deshalb eine nachvollziehbare Darstellung, ob und in welchem Umfang die geplante zusätzliche Infrastruktur sowie deren Betrieb diese Lebensräume beeinflussen können. Dabei muss insbesondere ausgeschlossen werden, dass durch die zusätzliche Nutzung mittelbare Störungen oder Veränderungen entstehen, die über die unmittelbar versiegelte Fläche hinausgehen.

14. Boden, Wasser und mögliche Betankung

Die Nähe zu den zahlreichen Gewässern des Charlottenhofer Weihergebiets macht auch den Schutz von Boden und Wasser besonders wichtig. Wir behaupten nicht, dass eine konkrete Betankungsanlage bereits Bestandteil der öffentlich zugänglichen Unterlagen ist.

Gerade deshalb fordern wir eine eindeutige Offenlegung:

  • Ist am Standort eine Betankung vorgesehen?
  • Werden Treibstoffe gelagert?
  • Welche Stoffe und Mengen sind vorgesehen?
  • Wo soll eine Betankung erfolgen?
  • Welche Sicherungssysteme sind vorgesehen?
  • Wie werden Boden und Grundwasser geschützt?
  • Wie werden Leckagen aufgefangen?
  • Wie wird im Fall einer Havarie verhindert, dass Schadstoffe in Richtung der umliegenden Gewässer gelangen?

Sollten Betankung oder Treibstofflagerung Bestandteil des Vorhabens sein, müssen die entsprechenden wasser- und bodenschutzrechtlichen Risiken umfassend geprüft werden.

15. Landschaftsbild und Erholungsfunktion

Der Raum rund um das Charlottenhofer Weihergebiet besitzt nicht nur ökologische Bedeutung. Er ist auch ein wichtiger Landschafts- und Erholungsraum. Das Bayerische Landesamt für Umwelt führt das Charlottenhofer Weihergebiet und das Braunkohleabbaugebiet um Wackersdorf zudem als bedeutsame Kulturlandschaft. (LfU Bayern)

Die Errichtung zusätzlicher Infrastruktur sowie regelmäßiger Hubschrauberbetrieb verändern die Wahrnehmung und Nutzung dieses Landschaftsraums. Wir fordern daher, neben den ökologischen Auswirkungen auch die Auswirkungen auf

  • Erholung,
  • Ruhe,
  • Landschaftsbild,
  • Naturerlebnis
  • und die Aufenthaltsqualität zu berücksichtigen.

Ein Landschaftsraum kann seine Erholungsfunktion auch dann verlieren oder beeinträchtigt werden, wenn formal keine Fläche innerhalb eines Naturschutzgebiets überbaut wird.

16. Alternativenprüfung

Wir fordern eine nachvollziehbare Prüfung vorhandener Alternativen. Der geplante neue Standort befindet sich nur etwa 75 Meter nördlich des bestehenden Sonderlandeplatzes Schwandorf. (Termine Stadt Schwandorf)

Daher ist insbesondere darzulegen,

  • weshalb die vorhandene Infrastruktur nicht ausreichend ist,
  • welche Nutzung des bestehenden Flugplatzes möglich ist, * warum ein zusätzlicher Sonderlandeplatz erforderlich ist
  • und ob der verfolgte Zweck an einem anderen Standort mit geringeren Belastungen erreicht werden könnte.

Je geringer das öffentliche Interesse an einem Vorhaben ist, desto höher muss aus unserer Sicht die Anforderung an die Begründung eines zusätzlichen Eingriffs in Natur, Landschaft und Lebensqualität sein.

17. Rechtliche Abwägung nach § 6 LuftVG

Wir bitten die Genehmigungsbehörde ausdrücklich darum, die in § 6 LuftVG genannten Belange umfassend und nachvollziehbar abzuwägen. Hierzu gehören insbesondere:

  • Raumordnung,
  • Naturschutz und Landschaftspflege,
  • Städtebau,
  • Schutz vor Fluglärm,
  • Eignung des Geländes,
  • öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Aus unserer Sicht sprechen insbesondere

  • die Nähe zu einem bedeutenden Natur- und Erholungsraum,
  • die Lage im Umfeld eines europäischen Vogelschutzgebiets,
  • das dokumentierte Vorkommen des vom Aussterben bedrohten Fischadlers,
  • die Nähe zu dessen Brut- und Nahrungshabitaten,
  • die geplanten Nachtbewegungen,
  • die zusätzliche Lärmbelastung für Anwohnerinnen und Anwohner,
  • die unmittelbare Nähe zum bestehenden Sonderlandeplatz,
  • mögliche Auswirkungen auf den bestehenden Flugbetrieb
  • sowie der ausdrücklich genannte Zweck der Zeitersparnis im Individualverkehr dafür, die Genehmigungsfähigkeit besonders kritisch zu prüfen.

18. Ein falsches Signal für unsere Gemeinde

Über die einzelnen rechtlichen Fragen hinaus hat das Vorhaben eine grundsätzliche politische Bedeutung. Wackersdorf und die umliegenden Gemeinden sind keine beliebig verfügbare Fläche. Unsere Landschaft ist Lebensraum, Erholungsraum und ökologisches Kapital.

Wir halten es für das falsche Signal, wenn für individuelle Mobilitätsbedürfnisse zusätzliche Infrastruktur geschaffen wird und die daraus entstehenden Belastungen anschließend von der Allgemeinheit getragen werden.

Es geht dabei nicht um eine Neiddebatte. Es geht um die Frage, welchen Stellenwert das Gemeinwohl gegenüber individueller Luxusmobilität besitzt. Wenn ein privater Vorhabenträger einen eigenen Sonderlandeplatz errichten möchte, muss er nach unserer Auffassung auch überzeugend darlegen, warum dieser Eingriff in Natur, Landschaft und Lebensqualität gegenüber der Allgemeinheit zu rechtfertigen ist. Die bloße Zeitersparnis bei individuellen Reisen reicht hierfür aus unserer Sicht nicht aus.

Unsere Forderungen

Der Ortsverband Bündnis 90/Die Grünen Wackersdorf – Steinberg am See fordert daher:

1. Die Genehmigung des geplanten Hubschrauber-Sonderlandeplatzes Schwandorf-Charlottenhof in der derzeit vorgesehenen Form zu versagen.

2. Den konkreten Bedarf und die Erforderlichkeit des Vorhabens nachvollziehbar darzulegen.

3. Die genaue Zahl der genehmigten Starts, Landungen und Flugbewegungen eindeutig zu klären.

4. Eine vollständige und nachvollziehbare Fluglärmprognose für den gesamten relevanten Wirkraum vorzulegen.

5. Die Auswirkungen einzelner Starts und Landungen sowie insbesondere der vorgesehenen Nachtbewegungen gesondert zu untersuchen.

6. Regelmäßige private Nachtflugbewegungen zum Schutz der Nachtruhe auszuschließen.

7. Die konkrete Lärmbelastung der unmittelbar und mittelbar betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner an den tatsächlich nächstgelegenen Wohngebäuden zu ermitteln und die bestehende Vorbelastung einzubeziehen.

8. Die Auswirkungen des Flugbetriebs auf das Charlottenhofer Weihergebiet und die dortigen Schutzgüter umfassend zu untersuchen.

9. Die Auswirkungen auf Brut-, Rast- und Zugvögel sowie andere störungsempfindliche Arten fachlich belastbar zu bewerten.

10. Das dokumentierte Fischadler-Vorkommen einschließlich des bekannten beziehungsweise aktuell genutzten Horstes bei der naturschutzfachlichen Prüfung ausdrücklich zu berücksichtigen.

11. Den Abstand zwischen Fischadlerhorst, geplanter Landestelle und den vorgesehenen An- und Abflugrouten konkret darzustellen.

12. Zu prüfen, ob sich der geplante Flugbetrieb innerhalb eines relevanten Wirk- oder Störbereichs des Fischadlerhorstes befindet.

13. Die besondere Bedeutung des vom Aussterben bedrohten Fischadlers und die vom LfU genannten Schutz- und Prüfbereiche fachlich in die Bewertung einzubeziehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das LfU für Windenergieanlagen einen Prüfbereich von 1.000 Metern um bekannte Fischadler-Neststandorte nennt. Dieser Prüfbereich ist nicht automatisch als gesetzlicher Mindestabstand für Hubschrauberlandeplätze anzuwenden, macht jedoch die besondere Bedeutung der räumlichen Nähe zu einem bekannten Horst deutlich. (LfU Bayern)

14. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen des Natura-2000-Schutzes nachvollziehbar darzustellen.

15. Die konkrete Reichweite und Aussagekraft der am 06.05.2026 veröffentlichten UVPVorprüfung eindeutig zu klären und insbesondere offenzulegen, ob diese das gesamte Vorhaben oder lediglich die Errichtung des Hangars betrifft.

16. Die kumulativen Auswirkungen des neuen Vorhabens gemeinsam mit dem bestehenden Sonderlandeplatz und weiteren relevanten Belastungen zu berücksichtigen.

17. Die Auswirkungen des neuen Hubschrauberbetriebs auf den bestehenden Sonderlandeplatz sowie den dort stattfindenden Segelflug- und sonstigen Flugbetrieb fachlich und luftrechtlich zu prüfen.

18. Darzustellen, ob bestehende Flugverfahren, Platzrunden, Nutzungen oder Betriebsarten durch den neuen Hubschrauberlandeplatz eingeschränkt, verändert oder sicherheitsrelevant beeinflusst werden.

19. Die Auswirkungen auf Boden, Grundwasser und Oberflächengewässer umfassend zu untersuchen.

20. Offenzulegen, ob am neuen Standort Betankung oder Treibstofflagerung vorgesehen ist, und gegebenenfalls die entsprechenden wasser- und bodenschutzrechtlichen Risiken vollständig zu untersuchen.

21. Eine nachvollziehbare Alternativenprüfung unter Einbeziehung bestehender Flugplatzinfrastruktur durchzuführen.

22. Die Auswirkungen auf Landschaftsbild, Ruhe und Erholungsfunktion des Landschaftsraums angemessen zu berücksichtigen.

23. Die Interessen der betroffenen Bevölkerung, den Schutz von Natur und Landschaft und das Gemeinwohl gegenüber dem individuellen Nutzen des Vorhabens umfassend abzuwägen.

Schluss

Wir erkennen an, dass Luftverkehr für Rettungsdienst, Polizei und andere Aufgaben des Gemeinwohls notwendig sein kann. Das vorliegende Vorhaben ist jedoch nach den öffentlich bekannt gemachten Zielen wesentlich mit individuellem Luftverkehr und der Verkürzung von Reisezeiten begründet. (Termine Stadt Schwandorf)

Dafür soll in einem landschaftlich und ökologisch sensiblen Raum zusätzliche Luftverkehrsinfrastruktur entstehen. Dabei befindet sich der geplante Standort in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Sonderlandeplatz, im Umfeld eines europäischen Vogelschutzgebiets und eines naturschutzfachlich besonders wertvollen Weihergebiets. Für den dort vorkommenden Fischadler sind Brutvorkommen und erfolgreiche Bruten dokumentiert; zugleich wird die Art in Bayern als vom Aussterben bedroht eingestuft. (LfU Bayern)

Wir halten dieses Verhältnis für nicht vertretbar. Natur, Landschaft, Ruhe und Lebensqualität der Menschen vor Ort dürfen nicht zum Preis für den individuellen Zeitgewinn einzelner Nutzer werden. Auch die Interessen derjenigen, die bereits heute am bestehenden Sonderlandeplatz leben, wohnen, sich erholen oder den Raum für den Natur- und Freizeitsport nutzen, müssen bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt werden.

Wackersdorf und die umliegenden Landschaftsräume sind kein beliebig verfügbarer Raum für private Luxusmobilität. Wir fordern daher die zuständigen Behörden auf, die vorliegenden Einwendungen umfassend zu berücksichtigen, die genannten offenen Fragen fachlich und rechtlich nachvollziehbar zu klären und die Genehmigung für den geplanten HubschrauberSonderlandeplatz Schwandorf-Charlottenhof zu versagen.

Mit freundlichen Grüßen

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Wackersdorf – Steinberg am See

Wackersdorf, den 24.08.2026

Sabrina Lipinski und Sonja Probst, OV-Sprecherinnen

Kein VIP-Flugplatz am Charlott…