Satzung des Kreisverbandes Schwandorf

Präambel

Was ist ein Kreisverband und welche grundsätzlichen Zuständigkeiten hat er?

Der Kreisverband ist eine Untergliederung des Landesverbandes. In der Regel umfasst der Gebietsverband die Grenzen des jeweiligen Stadt- oder Landkreises und ist zuständig für die Organisation der politischen Arbeit vor Ort. Die Organe des Kreisverbands sind die Gesamtheit der Mitglieder, die Kreisversammlung, der Kreisvorstand und das Kreisschiedsgericht.


Kreisverbände können sich in Ortsverbände untergliedern, die die politische Arbeit auf lokaler Ebene begleiten und organisieren.

Auf organisatorischem Gebiet sind die Kreisverbände insbesondere zuständig für:

  • Aufnahme von Mitgliedern und ihre Betreuung und Verwaltung
  • Erstellen des jährlichen Rechenschaftsberichts
  • Den Einzug und die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge
  • Die Wahlen für Ämter auf Kreisebene: Kreisvorstand, Rechnungsprüfer/innen, Kreisschiedsgericht
  • Die Nominierung von Bundestags-, Landtags- und Bezirkstagskandidatinnen
  • Die Aufstellung der Wahllisten für die Kommunal- und Kreistagswahlen, sofern diese nicht im Gebiet eines OVs liegen.
  • Die Wahl der Delegierten für die Bundes- und Landesdelegiertenkonferenzen, sowie für die Bezirksversammlungen

Auf politischem Gebiet ist der Kreisverband zuständig für:

  • Die Konzeption und Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen und Aktionen, um grüne Politik darzustellen
  • Die Organisation von inhaltlichen Debatten im Rahmen von Kreisversammlungen und ggf. die Diskussion und Verabschiedung politischer Anträge an die Bundes- und Landesdelegiertenkonferenzen sowie den Kleinen Parteitag
  • Die Konzeption und Durchführung von Wahlkämpfen auf kommunaler Ebene, wenn kein Zuständigkeit eines OVs besteht, für Bezirkstags-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen

Die Vernetzung der Arbeit zwischen dem Landesverband und den Kreisverbänden erfolgt unter anderem in regelmäßigen Kreisvorständetreffen, bei denen wichtige politische und organisatorische Punkte besprochen werden.

Satzung für den Kreisverband Schwandorf

§ 1 Name und Tätigkeitsbereich

(1) Der Kreisverband – KV – führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Schwandorf. Die Kurzform lautet GRÜNE KV Schwandorf. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Schwandorf. Sitz ist Schwandorf. Er gehört dem Landesverband Bayern an.

(2) Die Satzung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Vielfaltsstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den KV verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§ 2 Zweck und Aufgaben


BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Schwandorf erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen sie die in ihren Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele.

§ 3 Die Ortsverbände


(1) Ortsverbände können in Gemeinden des Kreises gebildet werden, in denen mindestens drei Mitglieder leben.
(2) Für die Ortsverbände gelten die Regelungen der Kreissatzung, soweit dies möglich ist, entsprechend. Im Übrigen haben die Ortsverbände Satzungsautonomie.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Schwandorf kann jeder werden, der die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört.
(2) Zuständig für die Aufnahme von Mitgliedern sind die Ortsverbände, in denen die
Bewerberinnen ihren Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt haben, sofern Nummer (3) der Beitrags- und Kassenordnung erfüllt ist. Ist dies nicht erfüllt, so bedarf es zusätzlich eines Beschlusses des Vorstands des KV.
(3) Besteht am Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt kein Ortsverband und liegt dieser im Kreisgebiet, dann entscheidet der Kreisvorstand.
(4) Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber/in bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung oder Tod.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erklären.
(3) Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Betrag nicht zahlt.

§ 6 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Es können Arbeitskreise gebildet werden. Über deren Kompetenz beschließt die Mitgliederversammlung im Einzelfall.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.
(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von einem Sechstel der Mitglieder oder von mindestens 30 Mitgliedern muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
(3) Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens sieben Tage vor der Versammlung vorliegen und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden.
(4) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Wahlen gilt § 27 (2) ff der Landessatzung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 % der Mitglieder anwesend sind bzw. solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird.
(7) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes, Wahl von Kassenprüferinnen, Entlastung des Vorstandes und des/der Kassiererin, Wahl der Delegierten zu den Organen des Landes- und Bundesverbandes sowie des Bezirks, Satzungsänderungen, Erlass einer Beitrags- und Kassenordnung, Verabschiedung eines Haushalts, Beschlussfassung über (Wahl-)Programme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen.
(8) Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von dem/der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, darunter mindestens eine Frau, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in. Zusätzlich sollen bis zu fünf Beisitzerinnen gewählt werden. Im Vorstand sollen möglichst jeder OV bzw. jede OG vertreten sein. Im Übrigen gilt das Frauenstatut.
(2) Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Im Falle einer Nachwahl aufgrund eines frühzeitigen Ausscheidens einzelner Personen aus dem Vorstand wird die Person, die nachgewählt wird, auf die Zeit der Amtsperiode des restlichen Vorstands gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
(4) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 9 Mindestquotierung

(1) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber/innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.
(2) Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Dabei kann ein Gremium nur einen einzigen Frauenplatz für eine kurze Übergangsdauer unbesetzt lassen. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 3 des Frauenstatuts und können ein Frauenvotum beantragen.

§ 10 Arbeitsgruppen

(1) Die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand kann zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit des Kreisverbandes Arbeitsgruppen einrichten.
(2) Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
(3) Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitsgruppen bedürfen einer Bestätigung durch den Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen.
(2) Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gem. § 7(3) und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

§ 12 Auflösung

(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
(2) Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband Bayern.

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
(2) Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.

Schwandorf, 16.04.2026

zuletzt geändert am: —


Anhang zur Satzung


Beitrags- und Kassenordnung

(1) Die Kreisverbandskasse ist eine Hilfskasse von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Bayern. Die/Der Kreisverbandskassierer/in verwaltet die Kasse in Zusammenarbeit mit der/dem Landeskassierer/in.
(2) Die Kreiskasse ist gegenüber dem/der Landeskassierer/in rechenschaftspflichtig. Alle erforderlichen Unterlagen zur Erstellung eines konsolidierten Rechenschaftsberichts nach Maßgabe des § 24 Parteiengesetz sind jährlich bis spätestens 31. März der Landeskasse zu übergeben.
(3) Der Mindestbeitrag beträgt 1 % des Nettoeinkommens/Monat. Für Mitglieder ohne oder mit geringem Einkommen können Sonderregelungen vereinbart werden, wobei der Beitrag jedoch mindestens die monatlich abzuführenden Beitragsanteile decken sollte. Über Beitragshöhen, die die monatlichen Abführungen nicht decken, entscheidet der Vorstand.

Das Frauenstatut

Präambel

Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, sie sich selbst so definieren.

Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN:
Trans, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken.

Rahmenbedingungen

§ 1 Mindestquotierung

(1) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerberinnen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.
(2) Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Dabei kann ein Gremium nur einen einzigen Frauenplatz für eine kurze Übergangsdauer unbesetzt lassen. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 3 des Frauenstatuts und können ein Frauenvotum beantragen.

§ 2 Versammlungen

(1) Präsidien werden mindestquotiert besetzt. Die Versammlungsleitung wird mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen. Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/offen), mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob
die Debatte fortgesetzt werden soll.
(2) Diese Regelungen sollen auch für sonstige Veranstaltungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gelten.

§ 3 Gremien und Organe

Ist bei zu beschickenden Gremien und Organen nur ein Platz zu besetzen, soll eine Frau delegiert werden. Ist dies nicht möglich, entscheiden die Frauen der Versammlung, wie verfahren werden soll.

§ 4 Frauenabstimmung und Vetorecht

Bei Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht von Frauen betreffen, wird eine getrennte Abstimmung durchgeführt, wenn eine Frau dies beantragt. Ob es sich um eine solche Frage handelt, entscheidet die Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Frauen. Sollten die Abstimmungsergebnisse voneinander abweichen, haben die Frauen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung.
Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden zur weitergehenden Beratung an die Basis verwiesen. Dieses Verfahren soll gewährleisten, dass Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht der Frauen besonders berühren, stärker in die Partei hineingetragen werden.
Die Anträge werden auf die nächste Landesversammlung verwiesen. Bei der zweiten Versammlung ist das Abstimmungsergebnis der anwesenden stimmberechtigten Frauen bindend.
Bezirks- und Kreisverbände regeln dies analog.

§ 5 Einstellung von Arbeitnehmer/innen

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung aller Geschlechter sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden so lange bevorzugt Frauen eingestellt, bis die Mindestquotierung erreicht ist.
Bei der Vergabe von Aufträgen wird analog verfahren.

§ 6 Weiterbildung

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestaltet in Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträger*innen Angebote zur politischen Weiterbildung für Frauen.

Innerparteiliche Strukturen

§ 7 Landesarbeitsgemeinschaften

Zu den innerparteilichen Strukturen gehört die LAG Frauen- und Gleichstellungspolitik. Die LAG bereitet inhaltliche Fragen zu Frauen- und Gleichstellungspolitik vor, diskutiert sie und nimmt in Abstimmung mit dem Landesvorstand öffentlich Stellung zu aktuellen politischen Fragen.

§ 8 Landesfrauenreferat

(1) In der Landesgeschäftsstelle wird ein Frauenreferat eingerichtet. Hierzu stellt der Landesvorstand eine Frauenreferentin ein.
(2) Die Auswahl der Frauenreferentin obliegt einem Gremium, das sich aus der Landesvorsitzenden, der frauenpolitischen Sprecherin des Landesvorstands, einer Frau aus dem Landesausschuss und einer Vertreterin der LAG Frauen- und Gleichstellungspolitik zusammensetzt.
(3) Das Landesfrauenreferat wird finanziell und materiell angemessen ausgestattet. Es wird ein eigener Haushaltstitel eingerichtet. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Frauenreferentin in Absprache mit der frauenpolitischen Sprecherin des Landesvorstandes.
(4) Das Landesfrauenreferat entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Landesausschuss und den frauenpolitischen Gremien Maßnahmen, die zur politisch und satzungsmäßig angestrebten Verbesserung der Situation von Frauen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und in der Gesellschaft beitragen.
(5) Die Frauenreferentin hat in Abstimmung mit der Landesvorsitzenden und der frauenpolitischen Sprecherin des Landesvorstandes ein eigenes Öffentlichkeitsrecht. Sie hat Zutritts-, Einsichts- und Mitspracherecht in allen landesweiten Gremien, Organen und Kommissionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(6) Die Landesfrauenreferentin legt dem Landesausschuss und der LAG Frauen jährlich einen Arbeitsbericht vor.


Die Satzung des GRÜNEN Kreisverbands Schwandorf kannst du dir hier herunterladen: