Förderprogramm für den Umbau von Gewerbe-Immobilien zu Wohnraum
Wer ein leerstehendes Geschäft, Büro oder Ähnliches in Wohnraum umbaut, kann dafür bis zu 30.000 Euro Förderung erhalten.
Nicht nur in Schwandorf gibt es unsanierte und leerstehende Gewerbeimmobilien. Gleichzeitig fehlt es an Wohnraum. Mit dem Förderprogramm „Gewerbe zu Wohnen“ will das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen den Umbau von Gewerbegebäuden zu Wohnungen attraktiver machen.
Das Ladenlokal in der Innenstadt, das seit Jahren leer steht. Das Bürogebäude, bei dem dauerhaft ganze Etagen ungenutzt sind. Oder die alte Dorfgrundschule, die nicht mehr benötigt wird. Das sind Gebäude, die einmal voller Leben waren und nun stillstehen, während so viele Menschen nach Wohnraum suchen.
Aus einer Pressemeldung von Verena Hubertz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Das Ministerium stellt 300 Millionen Euro bereit, um ungenutzten Büro- und Gewerbeimmobilien eine zweite Chance zu geben. Das schont wertvolle Ressourcen, bewahrt historische Stadtstrukturen und bringt neue Dynamik in die Zentren. Bis zu 30.000 Euro Zuschuss gibt es pro Wohneinheit.
Die Bedingungen für eine Förderung
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Umbau von zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu Wohnzwecken genutzten beheizten Gebäuden oder Teilen dieser Gebäude zu Wohnraum. Durch den Umbau muss mindestens eine neue Wohneinheit geschaffen werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind alle Investoren. Investor meint im Rahmen dieser Förderung den Auftraggeber der Maßnahme, der den Nichtwohnraum zu Wohnraum umbauen möchte. Investoren können natürliche oder juristische Personen (des öffentlichen oder privaten Rechts) sowie Personengesellschaften sein. Auch Selbstnutzer können die Förderung beantragen.
Welche Voraussetzungen gibt es für die Förderung?
Die Förderung des Umbaus ist mit der Auflage einer Sanierung der Immobilie mindestens auf das energetische Niveau „Effizienzhaus 85 Erneuerbare Energien“ (EH 85 EE) verbunden. Davon ausgenommen sind Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz. Für diese muss das energetische Niveau „EH Denkmal EE“ erreicht werden. Für besondere Fälle sind auch Ausnahmen von der Erneuerbaren-Energien-Klasse (EE) vorgesehen.
Wie hoch ist die Förderung?
Gefördert werden bis zu 30 Prozent von maximal 100.000 Euro förderfähigen Ausgaben pro durch Umbau entstehende Wohneinheit als direkter Zuschuss – also bis zu 30.000 Euro direkter Zuschussförderung je Wohneinheit. Ausgaben im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung zählen nicht dazu. Die Förderung kann grundsätzlich mit anderen Förderungen, wie der Sanierungsförderung „Bundesförderung für effiziente Gebäude“, kombiniert werden, sofern die Summe der Fördermittel die Summe der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigt.
Zu den förderfähigen Ausgaben können z. B. die Anpassung der Baukonstruktion an die geplante Wohnnutzung, Grundrissänderungen, Innenausbau, aber auch die Umgestaltung der Außenanlagen zum Zwecke der Wohnnutzung einschließlich Entsiegelung gehören.
Die Gesamtförderung pro Unternehmen wird grundsätzlich bei 300.000 Euro gedeckelt (Grundlage: europarechtliche De-minimis-Verordnung).
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Alles, was mit der Planung zu tun hat, darf vorher geschehen. Aber vor dem ersten Auftrag an ein Unternehmen muss der Antrag gestellt sein.
Im Beamtendeutsch: Der Antrag muss vor dem Beginn es Bauvorhabens gestellt werden. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vorher Antragstellung erbracht werden, soweit sie nicht selbst Gegenstand der Förderung sind.
Die Umsetzung der Förderung erfolgt durch die KfW. Weitere Informationen und Antworten zu häufigen Fragen finden Sie auf der Website der KfW unter www.kfw.de/266
Die Richtlinie zur Bundesförderung Gewerbe zu Wohnen wurde am 2. April 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.bmwsb.bund.de/gewerbe-zu-wohnen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 30.06.2026
